Directors' Dealings
Die Marktmissbrauchsverordnung (Art. 19 Abs. 1 MAR) verlangt von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern sowie weiteren Führungspersonen, die befugt sind, wesentliche unternehmerische Entscheidungen des Emittenten zu treffen und regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen haben, dass sie Geschäfte mit Aktien der Gesellschaft oder sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten innerhalb von drei Werktagen an den Emittenten und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) melden. Diese Verpflichtung obliegt auch Personen, die mit einer solchen Person in engerer Beziehung stehen. Das Unternehmen ist dazu verpflichtet, die Mitteilungen über meldepflichtige Geschäfte unverzüglich zu veröffentlichen.
Die Mitteilungspflicht besteht nicht, solange die Gesamtsumme der Geschäfte einer Person mit Führungsaufgaben und der mit dieser Person in einer engen Beziehung stehenden Person insgesamt einen Betrag von 20.000 Euro bis zum Ende des Kalenderjahres nicht erreicht.
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin: www.bafin.de
Mitteilungen über Geschäfte von Führungspersonen nach Art. 19 Abs. 1 MAR: